Lexikon

Parlamntsnötigung

Ausübung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, gegen die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder gegen die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes mit dem Zweck, sie zu zwingen, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinn auszuüben; die Parlamentsnötigung ist strafbar nach § 105 StGB.
Bronzezeit, Attila
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