Pflichtverteidiger
der vom Gericht in den Fällen notwendiger Verteidigung bestellte Verteidiger (§ 140 Abs. 1 StPO). In anderen Fällen kann der Gerichtsvorsitzende auf Antrag einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten ist oder wenn der Beschuldigte sich ersichtlich nicht selbst verteidigen kann (§140 Abs. 2 StPO). Verteidiger.