Lexikon
Postgeheimnis
die Verpflichtung der Inhaber oder der Beschäftigten eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Postdienste erbringt, zur strengsten Geheimhaltung des Postverkehrs hinsichtlich des Brief- und Paketdienstes (Art. 10 Grundgesetz, § 206 StGB in der Neufassung des Strafgesetzbuchs vom 13. 11. 1998). – Ähnlich in der
Schweiz
nach Art. 13 der Bundesverfassung und Art. 179 StGB.
Wissenschaft
Geschützt Surfen
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Kälte, Nässe oder Zugluft sind nicht daran schuld, wenn die Nase läuft. Des Rätsels Lösung verrät Dr. med. Jürgen Brater. Auch wenn ein grippaler Infekt im allgemeinen Sprachgebrauch „Erkältung“ genannt wird, ist Kälte allein nicht in der Lage, ihn auszulösen. Wäre es anders, müssten Eskimos oder Polarforscher, die im ständigen...