Lexikon
Fernmeldegeheimnis
das Verbot des unbefugten Entstellens, Abhörens, Verwertens oder Unterdrückens von Fernmelde-(Fernschreib-, Fernsprech-, Funk- und Telegrafen-)Nachrichten; das Fernmeldegeheimnis ist verfassungsrechtlich geschützt und wird ergänzt durch das Briefgeheimnis und das Postgeheimnis. Es richtet sich 1. im Verfassungsrecht an den Staat mit Grundrechtsgarantie (z. B. Art. 10 GG), gesetzliche Einschränkungen für Zwecke der Strafverfolgung und des Verfassungsschutzes; 2. im Strafrecht vor allem an Postbedienstete (§ 354 StGB), aber auch an jedermann (§ 201 StGB sowie § 148 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. 6. 2004). – In
Österreich
: Art. 10 Ziff. 9 BVerfG; Fernmeldegesetz vom 13. 7. 1949. – In der Schweiz
: Art. 13, 92 der Bundesverfassung.
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