Lexikon
Briefgeheimnis
Verbot des unbefugten Öffnens von Briefen, gerichtet 1. im Verfassungsrecht an den Staat (Grundrechtsgarantie, Beschränkung nur aufgrund eines Gesetzes; Art. 10 GG. In
Österreich
Art. 10 Staatsgrundgesetz von 1867 und Gesetz zum Schutz des Briefgeheimnisses vom 6. 4. 1870; Schweiz
: Art. 13, 92 der Bundesverfassung); – 2. im Strafrecht an jedermann als Verbot des vorsätzlichen unbefugten Öffnens eines verschlossenen Briefs oder einer anderen verschlossenen Urkunde nach § 202 StGB (Verfolgung nur auf Antrag) und an Inhaber und Mitarbeiter von Postbeförderungsunternehmen als Verbot des unbefugten Öffnens oder Unterdrückens von diesem Unternehmen anvertrauten Briefen und Paketen und des Zulassens oder der Unterstützung einer solchen Handlung, nach § 206 StGB (Neufassung vom 13. 11. 1998) strafbar. – Ähnlich in Österreich
(§ 310e StG) und in der Schweiz
(Art. 179 StGB). Fernmeldegeheimnis, Postgeheimnis.
Wissenschaft
Kleinplaneten unter der Lupe
Die Erforschung der Planetoiden tritt in eine neue Phase: Im Labor analysieren Wissenschaftler den Urstoff, aus dem sich einst die großen Planeten formten.
Der Beitrag Kleinplaneten unter der Lupe erschien zuerst auf...
Wissenschaft
Explosive Altlasten
In Nord- und Ostsee lagern riesige Mengen an Weltkriegsmunition – eine wachsende Gefahr für Menschen und Umwelt. Forscher und Spezialunternehmen entwickeln Techniken, um die Altmunition unschädlich zu machen. von HARTMUT NETZ Die eben noch glatt daliegende See reißt plötzlich auf. Eine gewaltige Fontäne schießt in die Höhe,...