Lexikon
Grundrechte
die Rechte des Einzelnen gegenüber Inhabern öffentlich-rechtlicher Macht, wie sie meist durch die Verfassung verbürgt sind; als allgemeine, überpositive, naturrechtliche, existenzielle Rechte (Menschenrechte) aufgefasst. Grundrechte sind Freiheitsrechte, politische Rechte, Rechte auf Gleichheit und soziale Grundrechte auf Leistungen des Staates (z. B. auf Arbeit, Bildung, Wohnung, Erholung und soziale Fürsorge). Nach dem GG binden die in Art. 1–17, 33, 38, 101, 103 und 104 festgelegten Grundrechte und grundrechtsartigen Rechte alle Staatsorgane unmittelbar. Die Grundrechte des GG können nur z. T. (z. B. Freiheit der Person und der Berufsausübung, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Postgeheimnis, Freizügigkeit) und nur durch allgemeines Gesetz eingeschränkt werden, ihre unmittelbare Wirkung niemals (legal) beseitigt werden. – In
Österreich
sind die Grundrechte gewährleistet im Bundes-Verfassungsgesetz. Bestimmungen über die Menschenrechte sind auch im Staatsvertrag vom 15. 5. 1955 enthalten (Art. 6). – Auch in der Schweiz
haben die meisten Grundrechte Verfassungsrang; sie sind u. a. in Art. 8, 9, 37, 39, 15, 72 der Bundesverfassung gewährleistet.
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