Lexikon

Rechtshilfe

Rechts- und Amtshilfe
gegenseitige Unterstützung der Behörden, auch verschiedener Behördenzweige (Justiz, staatliche Verwaltung, Selbstverwaltung). Nach Art. 35 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Ähnlich in
Österreich
nach Art. 22 BVerfG und §§ 37 ff. Jurisdiktionsnorm und in der
Schweiz
nach Art. 122 und 123 der Bundesverfassung.
Stempel mit umgedrehtem Text neben aufgedrucktem Wort
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