Lexikon
Auslieferung
Übergabe einer Person von den Behörden des einen Staats an die eines anderen Staats zum Zweck der Bestrafung. Die Auslieferung ist ein Akt internationaler Rechtshilfe, die vielfach in besonderen zwischenstaatlichen Verträgen (Auslieferungsvertrag) geregelt ist. Sofern solche nicht bestehen, gilt für Deutschland das Auslieferungsgesetz vom 23. 12. 1929. Danach setzt die Auslieferung einen Haftbefehl oder ein Strafurteil des die Auslieferung begehrenden Landes voraus; die Auslieferung wird von der Regierung bewilligt, was jedoch nur zulässig ist, wenn zuvor eine entsprechende Entscheidung eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland ergangen oder der Betroffene mit der Auslieferung einverstanden ist. Unzulässig ist eine Auslieferung wegen Delikten, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht strafbar sind, ferner wegen Übertretungen und wegen militärischer und politischer Delikte (Ausnahme: politische Attentate). Ein Deutscher kann nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ausgeliefert werden.
Österreich: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz vom 4. 12. 1979.
Schweiz: Auslieferungsgesetz von 1892 und Art. 6 StGB.
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