Lexikon
Steuerstrafrecht
das Strafrecht im Bereich des Steuerrechts, geregelt in den §§ 369 ff. AO 1977 und in Einzelsteuergesetzen. Steuervergehen, die mit Freiheitsstrafe und (oder) Geldstrafe bestraft werden, sind: Steuerhinterziehung, Versuch der Steuerhinterziehung, Begünstigung bei der Steuerhinterziehung, Bannbruch, gewerbsmäßiger, bandenmäßiger und gewaltsamer Schmuggel, Steuerhehlerei, Steuerzeichenfälschung. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Steuerhinterziehung, Bannbruchs, Steuerhehlerei oder Begünstigung einer Person, die Steuerhinterziehung, Bannbruch oder Steuerhehlerei begangen hat, kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen. Die Erzeugnisse, Waren u. a. Sachen, auf die sich die Steuerhinterziehung, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, können eingezogen werden, ebenso die zur Tat benutzten Beförderungsmittel. Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung führt zur Straffreiheit, wenn die Selbstanzeige erfolgt, bevor ein Steuerprüfer erschienen ist, bevor dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist und bevor der Täter von der Entdeckung der Tat wusste oder mit ihr rechnen musste, und wenn die geschuldete Steuersumme innerhalb einer bestimmten Frist entrichtet wird. Die Verfolgung von Steuervergehen verjährt in 5 Jahren. Steuerordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße geahndet werden, sind: leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung, Gefährdung der Abzugsteuern, Verbrauchsteuergefährdung u. a.
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