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Zölle

[
griechisch, lateinisch
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den Verbrauchsteuern ähnliche Abgaben auf in den Zolltarifen bestimmte Waren; sie sind heute (im Unterschied zu den Binnenzöllen) ausschließlich Grenzzölle (Zollpflicht entsteht mit dem Grenzübertritt der Ware), deren Anspruch mit der Zollabfertigung an der Zollgrenze und bei Zollämtern aufgrund einer Zolldeklaration (Anmeldung zollpflichtiger Waren zur Verzollung) oder einer Zollrevision (Zollschau, Prüfung durch Zollbeamte, ob Zollpflicht vorliegt) entsteht. Das von den Zollgrenzen (Zolllinien) umschlossene Zollgebiet (Zollinland) deckt sich nicht ganz mit dem Staatsgebiet (Hoheitsgebiet), es umfasst nicht die Zollausschlüsse (zum ausländischen Zollgebiet gehörende Gebietsteile) und Zollfreigebiete (z. B. Freihäfen und schwer zu kontrollierende Grenzgebiete), erstreckt sich aber auf Zollanschlüsse (ausländische Gebietsteile innerhalb des Zollgebiets). Seit 1993 bildet die Europäische Union ein einheitliches Zollgebiet.
Man unterscheidet: 1. nach dem Motiv der Verzollung Schutzzölle und Finanzzölle; 2. nach der Richtung des der Verzollung unterliegenden Warenverkehrs Einfuhrzölle (am häufigsten), Ausfuhrzölle und Durchfuhrzölle; 3. nach der Art des Tarifs Differenzialzölle (Tarif nach Art und Herkunftsland abgestuft; z. B. Präferenz- oder Vorzugszölle) und Einheitszölle (ohne Ausnahme geltender Tarif). Dem Schutzzoll verwandt ist die gegenüber der höheren inländischen Steuerlast ausgleichende Belastung der Einfuhren mit einer Umsatzausgleichsteuer.
Der Zolltarif (Zusammenstellung der Zollsätze der zollpflichtigen Güter) wird nach Wert (Werttarif, Wertzölle) oder Gewicht (Gewichtstarif, Gewichtszölle) der Güter bemessen; er kann einseitig vom Inland für die einzelnen Güterarten genau festgelegt (General-, Einheitstarif) oder, z. B. im Rahmen von Handelsverträgen (Zollverträge), differenziert nach Ländern ausgehandelt worden sein (Konventional-, Vertragstarif). Der Tarif enthält in der Praxis meist beide Elemente (Doppeltarif), indem z. B. einseitig vom Inland eine Ober- und Untergrenze für den Tarif festgelegt ist.
Rechtsgrundlage für die Zollerhebung in Deutschland ist zum einen der Zollkodex der Europäischen Union, der seit 1994 in allen EU-Mitgliedsländern umittelbar gilt und den Warenverkehr mit Drittländern regelt. Der Zollkodex ist in 9 Titel unterteilt und enthält die Behandlung der Waren beim Eintritt in das Zollgebiet (Titel IIII), den Zolltarif, Zollwert und Warenursprung (Titel IV), Entstehen der Zollschuld, Zollentrichtung, Erstattung oder Erlass, Rechtsbehelfe in Zollsachen (Titel VIX). Rechtsgrundlagen sind ferner der gemeinsame Zolltarif der EU als supranationales Recht und die Zolltarifverordnung vom 24. 9. 1986 für den nationalen Tarifteil als innerstaatliches Recht sowie das Zollverwaltungsgesetz vom 21. 12. 1992 und die zu dessen Durchführung erlassene Zollverordnung vom 23. 12. 1993. Die Zölle selbst fließen seit 1975 der Europäischen Union zu.
Das Zollstrafrecht entspricht dem Steuerstrafrecht und bedroht Zollvergehen, wie z. B. Bannbruch, mit Geld- und Freiheitsstrafen (§§ 369 AO).
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