Lexikon
Steuerhinterziehung
strafbare Erschleichung ungerechtfertigter Steuervorteile, die zu einer Verkürzung der Steuereinnahmen führt (§ 370 AO 1977); Steuerstrafrecht. Es ist strafbar, den Finanz- oder anderen Behörden in der Steuererklärung vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben zu machen, wenn dadurch die Steuer verkürzt wird oder sonstige Steuervorteile für sich oder andere erreicht werden. Dies gilt auch für das Verheimlichen von Angaben, zu denen man verpflichtet ist. Schon die Nichtabgabe der Steuererklärung kann also Steuerhinterziehung sein. Auch der Versuch ist strafbar. Die Strafe ist je nach den Umständen, insbesondere der Höhe der hinterzogenen Steuern, Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Schon die leichtfertige Steuerverkürzung und die bloße Steuergefährdung sind Steuerordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden können.
Wissenschaft
Frühe Diagnose
Neue Biomarker helfen, allererste Warnsignale der Parkinsonerkrankung zu erkennen, noch bevor die typischen motorischen Symptome zur Diagnose führen. von CHRISTIAN JUNG Nach wie vor weiß man bei Morbus Parkinson nicht, wie lange die Erkrankung im Körper unbemerkt Anlauf nimmt, bevor sie sichtbar und vor allem bis sie korrekt...
Wissenschaft
Bernsteinfunde geben Einblick in die Lebenswelt Gondwanas
In Bernstein eingeschlossene Insekten und Pflanzenteile öffnen ein Fenster in vergangene Zeiten. Die meisten dieser Einschlüsse stammen allerdings von der Nordhalbkugel. Nun haben Forschende auch in Ecuador große Bernsteinvorkommen mit zahlreichen Einschlüssen entdeckt. Erhalten sind verschiedene Insekten sowie Spinnweben. Die...