Lexikon

Steuerhinterziehung

strafbare Erschleichung ungerechtfertigter Steuervorteile, die zu einer Verkürzung der Steuereinnahmen führt (§ 370 AO 1977); Steuerstrafrecht. Es ist strafbar, den Finanz- oder anderen Behörden in der Steuererklärung vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben zu machen, wenn dadurch die Steuer verkürzt wird oder sonstige Steuervorteile für sich oder andere erreicht werden. Dies gilt auch für das Verheimlichen von Angaben, zu denen man verpflichtet ist. Schon die Nichtabgabe der Steuererklärung kann also Steuerhinterziehung sein. Auch der Versuch ist strafbar. Die Strafe ist je nach den Umständen, insbesondere der Höhe der hinterzogenen Steuern, Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Schon die leichtfertige Steuerverkürzung und die bloße Steuergefährdung sind Steuerordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden können.
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