Lexikon

Steuerumgehung

i. w. S. die Vermeidung der die Steuerpflicht auslösenden Tatbestände, z. B. dadurch, dass der Tatbestand, an den die Steuerpflicht geknüpft ist, gar nicht erst verwirklicht wird (Steuervermeidung, Steuerausweichung) oder dadurch, dass Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des (außersteuerlichen) Rechts zur Vermeidung oder Minderung von Steuern benutzt werden, z. B. Vermeidung von Körperschaftsteuer durch Wahl einer entsprechenden Gesellschaftsform (GmbH & Co. KG). Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige die für ihn günstigste rechtliche Form wählen; im steuerrechtlichen Sinn bedeutet Steuerumgehung den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO), also eine (zivil)rechtliche Gestaltung, die den erstrebten und erreichten wirtschaftlichen Vorgängen oder Zuständen gegenüber unangemessen ist, d. h. die verständige Parteien zur Erreichung des erstrebten Ziels unter den gegebenen Umständen nicht gewählt haben würden. Rechtsfolgen der Steuerumgehung im steuerrechtlichen Sinne sind: Der Besteuerung wird die nicht gewählte, aber angemessene Rechtsform zugrunde gelegt; bei Verschleierung oder Verheimlichung kommt Steuerhinterziehung in Betracht.

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