Lexikon
Streitgenossenschaft
subjektive Klagenhäufungliegt vor, wenn in einem Zivilprozess in derselben Parteistellung mehrere Personen nebeneinander auftreten. Die Streitgenossenschaft setzt nach §§ 59, 60 ZPO voraus, dass die Streitgenossen hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen. Genauer geregelt in §§ 61ff. ZPO.
In Österreich ist die Streitgenossenschaft geregelt in § 11 ZPO und § 93 Jurisdiktionsnorm. Die Streitgenossenschaft als subjektive Klagenhäufung ist in allen kantonalen Prozessordnungen der Schweiz und auch im Zivilprozess vor dem schweizerischen Bundesgericht in Lausanne zulässig.
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