Lexikon
Streitgenossenschaft
subjektive Klagenhäufungliegt vor, wenn in einem Zivilprozess in derselben Parteistellung mehrere Personen nebeneinander auftreten. Die Streitgenossenschaft setzt nach §§ 59, 60 ZPO voraus, dass die Streitgenossen hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen. Genauer geregelt in §§ 61ff. ZPO.
In Österreich ist die Streitgenossenschaft geregelt in § 11 ZPO und § 93 Jurisdiktionsnorm. Die Streitgenossenschaft als subjektive Klagenhäufung ist in allen kantonalen Prozessordnungen der Schweiz und auch im Zivilprozess vor dem schweizerischen Bundesgericht in Lausanne zulässig.
Wissenschaft
»Die Trias war ein evolutionäres Experiment«
Mirasaura grauvogeli lebte vor 247 Millionen Jahren. Stephan Spiekman erklärt, warum der Fossilienfund aus dem Elsass von herausragender Bedeutung für das Verständnis der Evolution ist. Das Gespräch führte SALOME BERBLINGER Herr Dr. Spiekman, wo ist Mirasaura im Stammbaum der Reptilien denn einzuordnen? Mirasaura gehört zu den...
Wissenschaft
Schneller im Kopf
Neurowissenschaftler verhelfen Fußballklubs mit dem Konzept der messbaren Spielintelligenz zum Erfolg. von ROLF HEßBRÜGGE Arsène Wenger ist ein anerkannter Vordenker im Fußball. Als Trainer führte er den FC Arsenal in der Saison 2003/04 ungeschlagen zum Meistertitel in der englischen Premier League – ein historisch einmaliger...