Lexikon

Streitgenossenschaft

subjektive Klagenhäufung
liegt vor, wenn in einem Zivilprozess in derselben Parteistellung mehrere Personen nebeneinander auftreten. Die Streitgenossenschaft setzt nach §§ 59, 60 ZPO voraus, dass die Streitgenossen hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen. Genauer geregelt in §§ 61ff. ZPO.
In Österreich ist die Streitgenossenschaft geregelt in § 11 ZPO und § 93 Jurisdiktionsnorm. Die Streitgenossenschaft als subjektive Klagenhäufung ist in allen kantonalen Prozessordnungen der Schweiz und auch im Zivilprozess vor dem schweizerischen Bundesgericht in Lausanne zulässig.
Wissenschaft

Ozonbelastung verringert Kohlenstoffbindung

Was uns an heißen Sonnentagen belastet, macht offenbar auch tropischen Bäumen schwer zu schaffen: Bodennahes Ozon, das sich durch Luftverschmutzung bildet, schränkt das Wachstum der Tropenwälder deutlich ein, geht aus einer Studie hervor. Den Hochrechnungen zufolge könnte anthropogene Ozonbelastung zu einer um 17 Prozent...

Glasscherben auf dem Boden
Wissenschaft

Warum Glas nicht immer zerbricht

Wenn uns ein Glas aus den Händen rutscht und auf den Boden fällt, zerbricht es oft in Stücke. Nun haben Physiker herausgefunden, warum Glas nicht immer zerbricht. Sie enthüllten einen Entspannungsmechanismus in ionischem Glas, bei dem sowohl einzelne Atome an freie Stellen in der Struktur springen als auch Atomgruppen verschoben...

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