Lexikon

Klagenhäufung

im Zivilprozessrecht die Geltendmachung mehrerer prozessualer Ansprüche desselben Klägers gegen denselben Beklagten in einem Verfahren (objektive Klagenhäufung; §§ 147, 260 ZPO). Die Klagenhäufung kann kumulativ sein (Erhebung mehrerer Ansprüche nebeneinander), eventuell (Erhebung eines Hilfsanspruchs neben einem Hauptanspruch) oder alternativ (wahlweise Erhebung mehrerer Ansprüche). Von der objektiven Klagenhäufung ist die subjektive Klagenhäufung oder Streitgenossenschaft zu unterscheiden. In Österreich findet sich die Regelung der Klagenhäufung in § 227 ZPO. In der Schweiz ist die objektive Klagenhäufung in den meisten, die subjektive Klagenhäufung (Streitgenossenschaft) in allen Kantonen zulässig.
Homo sapiens, Mensch, Menschgeschichte
Wissenschaft

Ein Mensch wie wir

Fundstücke belegen: Seit mindestens 40.000 Jahren ist Homo sapiens ein kulturelles Wesen und fähig zu kognitiven Höchstleistungen. von ROLF HEßBRÜGGE Wir haben 7000 Sprachen hervorgebracht, rund 1200 Musikinstrumente geschaffen, vielerlei Tanzformen und Malstile sowie Dutzende wissenschaftliche Disziplinen entwickelt. Wir haben...

Urzeit-Reptil
Wissenschaft

Ur-Reptilien schon vor 355 Millionen Jahren

In Australien haben Forschende fossile Klauenabdrücke entdeckt, die ein neues Licht auf die Evolution der Landwirbeltiere werfen. Demnach entstand die Tiergruppe der Amnioten, zu der Reptilien, Vögel und Säugetiere zählen, wahrscheinlich mindestens 35 Millionen Jahre eher als angenommen. Untermauert wird der Befund von weiteren...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon