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Umweltstraftaten

im Strafgesetzbuch geregelte Straftaten wie Verunreinigung eines Gewässers (§ 324), Luftverunreinigung (§ 325), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326) oder schwere Umweltgefährdung (§ 330); sie werden mit Freiheitsstrafen zwischen einem und fünf Jahren geahndet. Umweltstraftaten sind so genannte Offizialdelikte, die grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten verfolgt werden. Eine schwere Umweltgefährdung, z. B. durch Freisetzung von Giften (§ 330a), muss konkret feststellbar sein (konkrete Gefährdungsdelikte). Bei Umweltstraftaten, die auch ökologische Güter in ihrer Funktion für die Allgemeinheit betreffen, führt selbst eine im Einzelfall festgestellte Ungefährlichkeit nicht zur Straflosigkeit. Die sog. Erfolgsdelikte stellen erst dann eine Straftat dar, wenn ein bestimmter Erfolg eingetreten ist, z. B. die unbefugte Einleitung in ein Gewässer und dadurch eingetretene Verunreinigung. Das Umweltstrafrecht ist eng mit verwaltungsrechtlichen Vorschriften verknüpft, die Strafbarkeit einer Handlung kann von der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängen; behördliche Duldung schließt allerdings die Rechtswidrigkeit einer Tat nicht aus. Verstöße gegen spezielles Umweltrecht (Ordnungswidrigkeiten, Straftaten) sind unmittelbar in den entsprechenden Rechtsvorschriften geregelt. Umweltkriminalität.
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