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Bußgelder: Über 30 Prozent sind fehlerhaft

Wer kennt das nicht: Nur kurz vor Ladenschluss schnell noch kurz eine Erledigung tätigen, aber wieder mal ist kein Parkplatz frei. Da wird allzu gerne aus der Not eine Tugend gemacht und kurzerhand in der Halteverbotszone auf dem Seitenstreifen geparkt – es sind ja nur ein paar Minuten. Die Ernüchterung folgt auf dem Fuß, wenn der ahnungslose Verkehrssünder nicht die Rechnung mit einem eifrigen Verkehrspolizisten gemacht hat…

Bußgeldbescheide erfolgreich anfechten

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Bußgeld vs. Verwarnungsgeld

So oder so ähnlich ergeht es täglich tausenden von Verkehrssündern zwischen Kiel und Berchtesgaden, wenn sie die Grenzen des Gesetzes – ob wissentlich oder aus Unkenntnis der Gesetzeslage – überschreiten. Ignoriert dann der Betroffene das gegen ihn verhängte Verwarnungsgeld, kann schnell aus dem bislang eher harmlosen „Knöllchen“ wegen Falschparkens oder Rasens ein Bußgeldbescheid werden, der um eine fällige Verwaltungsgebühr aufgestockt schon eher dem eigenen Geldbeutel wehtut – besonders auch dann, wenn Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei drohen.

Ein Bußgeld überschreitet bloßes Verwarnungsgeld und ahndet mittelschwere Verkehrsverstöße, die nicht mehr als geringfügig eingestuft werden. Laut Bußgeldkatalog können Bußgeldstrafen zwischen 60 Euro und 750 Euro liegen. Bis zu einem Betrag von 60 Euro wird eine Strafe als Verwarnungsgeld bezeichnet.

Dabei setzt sich ein typischer Bußgeldbescheid aus drei Kostenpositionen zusammen, der

  • Strafe für die Ordnungswidrigkeit
  • verwaltungsrechtliche Gebühren (entfallen bei Verwarnungsgeld)
  • Auslagen (während des Verfahrens für die Behörde anfallende Kosten)

Lukratives Geschäft

Bußgelder sind für Städte und Kommunen eine erträgliche Einnahmequelle, Großstädte wie Köln, Hamburg oder Stuttgart nehmen auf diese Weise pro Jahr mehr als 15 Millionen Euro ein. Bescheide spülen jedoch auch für kleine bis mittlere Städte mitunter bisweilen jährliche Millionenbeträge in die Kasse, auf die Stadtkämmerer ungern verzichten.

Daher mühen sich die Behörden landauf, landab nach bestem Wissen und Gewissen redlich, die in Deutschland geltenden strengen Regeln hinsichtlich der Durchführung von Bußgeldverfahren auch minutiös zu befolgen, damit keine Fehler im Bußgeldbescheid auftreten.

Überprüfen kann sich lohnen

Da der Teufel jedoch bekanntermaßen im Detail steckt, kann von vornherein nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass ein Bescheid nicht etwa einen

  • technischen (Messfehler) oder
  • formellen

Fehler enthält.

In jedem Fall sollten Betroffene ihren Bußgeldbescheid aufmerksam durchlesen und auf falsche Angaben überprüfen. Bei begründetem Verdacht auf Fehlerhaftigkeit des Bußgeld-Dokuments bleibt dem Anspruchsteller eine Frist von zwei Wochen, um den Bescheid schriftlich zu widerrufen. Denn ist die Frist erst einmal verstrichen, ist Rechtskräftigkeit des Bußgeldbescheids eingetreten, die einem juristischen Vorgehen keine Aussicht mehr auf Erfolg lässt.

Bußgeldbescheide erfolgreich anfechten

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Einspruch einlegen

Bei begründetem Anfangsverdacht sollte daher unverzüglich ein Verkehrsrechtsanwalt zu Rate gezogen werden, denn auf Grund geltender Gesetzeslage muss in Deutschland niemand fehlerhafte Bußgelder akzeptieren und genießt das Recht, sich gegen fehlerhafte Bescheide zu wehren.

Der Anwalt kann daher im Auftrag seines Mandanten vollständige Akteneinsicht von der Behörde verlangen und auf dieser Grundlage eine Abwägung darüber treffen, ob ein Einspruch auch tatsächlich Aussicht auf Erfolg haben könnte oder nicht. Denn immer hängt es vom jeweiligen Einzelfall ab, ob ein Einspruch erfolgsversprechend ist.

Die Chancen hierfür erhöhen sich dabei merklich, wenn sich im amtlichen Schreiben auch nur ein Form-, Frist- oder Inhaltsfehler befindet, der das Dokument juristisch anfechtbar macht. Gleiches gilt auch für unvollständige Angaben, deren exakter Umfang im Paragraph 66 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) über den Inhalt des Bußgeldbescheides gesetzlich geregelt ist.

Nur dann ist ein Bußgeldbescheid vollständig

Danach muss das Schreiben mindestens Angaben zu

  • Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter
  • Namen und Anschrift des Verteidigers
  • Bezeichnung der Tat (Vorwurf der genauen Ordnungswidrigkeit)
  • Datum, Uhrzeit, Ort der begangenen Ordnungswidrigkeit
  • gesetzlichen Merkmalen der Ordnungswidrigkeit
  • angewendeten Bußgeldvorschriften
  • Beweismittel
  • Geldbuße
  • Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweise zum Einspruch)
  • Zahlungsaufforderung

zwingend enthalten.

Die häufigsten Formfehler

Zu den häufigsten formellen Fehlern gehört eine unvollständige oder bisweilen komplett fehlende Rechtsmittelbelehrung. Auch ein falsch aufgeführter Name des Beschuldigten kann ein solcher Fehler sein, wenn der Fehler das Ausmaß eines bloßen Schreibfehlers überschreitet. Denn einfache Schreibfehler machen den Bescheid nicht unwirksam, wenn der mutmaßliche Täter immer noch etwa am Kfz-Kennzeichen eindeutig zu identifizieren ist.

Auch falsche Angaben zur

  • Adresse des Beschuldigten
  • Tatzeit
  • Örtlichkeit der Tat (detaillierte Angaben wie Straßennamen, Nummer etc.)

versprechen Aussicht auf erfolgreichen Einspruch.

Verspätete Zustellung?

Versäumt das zuständige Verwaltungsamt eine Zustellung des Bußgeldbescheides innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Ordnungswidrigkeit, gilt die Ordnungswidrigkeit als verjährt. Eine Verjährung beinhaltet, dass der Bußgeldbescheid seine Rechtskraft verliert und der Betreffende nicht mehr für die Tat gesetzlich belangt werden kann, sei es durch

  • Bußgelder
  • Punkte in der Verkehrssünderkartei oder
  • ein Fahrverbot.

Allerdings kann die Verjährung durch Zustellung weiterer Schreiben und Dokumente wie Anhörungsbögen unterbrochen werden. Ab Zustellungsdatum beginnt in dem Fall die Frist von neuem und dauert wieder drei Monate an.

Ist der Bußgeldbescheid fristgerecht zugestellt worden, verlängert sich die Frist auf Verjährung um weitere sechs Monate.

Grundsätzlich ist nach Zustellung eines Anhörungsbogens davon auszugehen, dass die Frist unterbrochen wurde und sich die Verfolgungsverjährung auf sechs Monate nach dem Delikt verlängert hat.

Allerdings: Wird der Beschuldigte trotz fortlaufender Ermittlungen bei der Behörde nicht informiert, könnte ein Einspruch wegen Fristüberschreitung Aussicht auf Erfolg haben.

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