Lexikon

Wiederkauf

Zurückkaufen eines Gutes vom Käufer durch den Verkäufer; muss im Kaufvertrag ausdrücklich vorbehalten sein (§§ 456 ff. BGB). Die Ausübung des Wiederkaufrechts erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem Käufer. Österreich: Wiederkauf nur bei unbeweglichen Sachen; das Recht auf Wiederkauf ist nicht übertragbar (§§ 1067 ff. ABGB). Schweiz: Rückkaufsrecht nur an Grundstücken; Verträge über einen Wiederkauf bedürfen der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 2 OR, Art. 914, 959 ZGB).
Über 90 Prozent des globalen Handels erfolgen über den Seeweg.
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