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Wohnraumbewirtschaftung

die Bewirtschaftung des Wohnraums in der Weise, dass die Verfügung über Wohnraum den an sich Berechtigten weitgehend entzogen und nur mit Genehmigung der staatlichen Wohnungsämter erlaubt ist und dass Mietverhältnisse durch Zwangsvermietverfügung begründet werden konnten. Grundlage der wegen der Wohnungsnot nach dem 2. Weltkrieg eingeführten Wohnraumbewirtschaftung waren zunächst besatzungsrechtliche Vorschriften, die dann durch das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31. 3. 1953 abgelöst wurden. Dieses wurde durch das Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft vom 23. 6. 1960 aufgehoben. Gewisse letzte Reste sind geblieben: Für Ballungsgebiete können die Landesregierungen gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 4. 11. 1971 ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum erlassen; Sozialwohnungen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend belegt werden (§§ 4 ff. Wohnungsbindungsgesetz vom 13. 9. 2001).
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