Lexikon

Wirtschaftsrecht

Sammelbegriff für die verstreuten, die unternehmerische Wirtschaft betreffenden Bestimmungen des privaten und öffentlichen Rechts. Das Wirtschaftsprivatrecht umfasst, aufbauend auf den einschlägigen Grundnormen des BGB, hauptsächlich das Handels- und Gewerberecht einschließlich des gewerblichen Rechtsschutzes, die privatrechtliche Seite des Kartell- und Konzernrechts sowie das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das öffentliche Wirtschaftsrecht gewinnt ständig an Bedeutung. Zum Wirtschaftsverwaltungsrecht gehört vor allem das Recht der Wirtschaftslenkung, d. h. die rechtlichen Bestimmungen, mit denen der Staat auf die Produktion, die Verteilung, den Verbrauch und die Nutzung der Wirtschaftsgüter Einfluss nimmt. Dazu rechnet man im weiteren Sinne auch das Steuerrecht. Außerdem gehören zum Wirtschaftsverwaltungsrecht das öffentliche Kartell- und Konzernrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. 7. 1957 in der Fassung vom 15. 7. 2005), das Außenwirtschaftsrecht, das die Grundlage für Staatseingriffe in den Außenhandel bildet (Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 27. 6. 2009) und das bei Mangelsituation in Kraft tretende Bewirtschaftungs- und Preisrecht (z. B. Wohnraumbewirtschaftung).
In einer rechtsstaatlichen Ordnung gewinnt mit dem Wirtschaftsverwaltungsrecht auch das Wirtschaftsverfassungsrecht an Bedeutung. Es gibt Aufschluss darüber, inwieweit Verwaltung und Gesetzgebung in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Unternehmens eingreifen dürfen und inwieweit ihnen derartige Eingriffe zur Pflicht gemacht sind, z. B. aufgrund der Sozialstaatsgarantie der Verfassung. Im Einzelnen berührt es die Eigentums-, Vereinigungs-, Vertrags-, Berufs- und Gewerbefreiheit. In Staaten mit staats- oder gemeineigener Wirtschaft ist das Wirtschaftsrecht weitgehend auf das Wirtschaftsverwaltungsrecht beschränkt.
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