Lexikon
Wirtschaftsstrafrecht
Sammelbezeichnung für die in rund 30 selbständigen Gesetzen enthaltenen Strafrechtsvorschriften, die Verhalten im Bereich der Wirtschaft unter Strafe stellen. Die im allgemeinen Strafrecht normierten Wirtschaftsdelikte wie Betrug und Untreue sind als Vergehen gegen konkrete Einzelpersonen aufgebaut; die wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften außerhalb des StGB dienen demgegenüber dem Schutz überindividueller Belange, so das Wirtschaftsstrafgesetz von 1954 mit dem Preisstrafrecht (in der Marktwirtschaft von untergeordneter Bedeutung), das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellgesetz, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) sowie das Kredit-, Finanz-, Bilanz-, Steuer- und Zollstrafrecht. Unter dem nationalsozialistischen Regime war das Wirtschaftsstrafrecht ein insbesondere im Krieg streng gehandhabtes Instrument der Zentralverwaltungswirtschaft, das das Staatsinteresse an der Wirtschaft zu schützen hatte. Nach 1945 wurden im Zuge der Liberalisierung selbst schwere Wirtschaftsdelikte zu Ordnungswidrigkeiten umgewandelt. Ende der 1960er Jahre führte jedoch die Entdeckung der hohen Sozialschädlichkeit der Wirtschaftskriminalität zur Erneuerung des Wirtschaftsstrafrechts, wobei im Laufe der Zeit durch neue Gesetze auch neue Straftatbestände (z. B. Subventions-, Ausschreibungsbetrug, Kreditbetrug, Insolvenzstraftaten, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, Kapitalanlagebetrug, Computerkriminalität wie Computerbetrug, Computersabotage und Produktpiraterie) geschaffen wurden, um bisher straffreies, aber gefährliches Verhalten unter Strafe zu stellen. Die Aufnahme von bisher meist im so genannten Nebenstrafrecht geregelten wirtschaftsrechtlichen Vorschriften in das StGB wird angestrebt. – Ähnliche Rechtslage in Österreich, wo das Wirtschaftsstrafrecht einschließlich der durch die Verwaltung zu ahndenden Wirtschaftsdelikte über 500 Einzelvorschriften zählt.
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