Lexikon
Wettbewerbsrecht
im weiteren Sinn die Normen zur Regelung des Wettbewerbs. Zu unterscheiden sind aber die gegen unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs gerichteten Vorschriften (Kartell, Antitrustgesetze [Trust]) und die Bestimmungen zur Unterbindung eines unlauteren Wettbewerbs. Letztere bilden das eigentliche Wettbewerbsrecht. Es ist in erster Linie geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 7. 6. 1909 in der Fassung vom 3. 3. 2010 sowie in der Verordnung über Sommer- und Winterschlussverkäufe, früher auch in der Zugabeverordnung vom 9. 3. 1932, ferner auch dem abgeschafften Rabattgesetz vom 25. 11. 1933. Auch das frühere Warenzeichengesetz sowie das heutige Markengesetz sind Teil des Wettbewerbsrechts. Als Hauptgrundsatz gilt, dass niemand einen Anspruch auf Erhaltung seines Absatzgebiets und seines Kundenkreises hat. Im Vordergrund stehen der Leistungswettbewerb und das Erfordernis der Wahrheit im Wettbewerb. Außerdem sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zum Firmenschutz ergänzt und spezielle Fälle wie Schmiergeldgabe und Geheimnisverrat geregelt. Aufgrund der Generalklausel des § 1 UWG hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zu den vielen Einzelfällen entwickelt.
In
Österreich
geregelt im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das Einzeltatbestände teilweise näher ausführt; außerdem Sonderbestimmungen über unentgeltliche Zuwendungen im Geschäftsverkehr (Gesetz von 1931) und Zugaben zu Waren oder Leistungen (Gesetz von 1934) sowie die Verordnung über den Ausverkauf vom 11. 11. 1933. Ferner gelten das Kartellgesetz von 1988 und Preisgesetz von 1976. – In der Schweiz
gelten das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom 19. 12. 1986 sowie das Kartellgesetz vom 6. 10. 1995.![Methanol, Strom](/sites/default/files/styles/responsive_16_9_300w/public/wissenschaft_de_imgs/XX_EF5N0B_A49B8744-2C90-4D4E-B4E9-6620436D8816-e1682688278317.jpg.webp?itok=cXlZsZYj)
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