Lexikon

Kartẹll

Wirtschaft
Zusammenschluss von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen der gleichen Produktionsstufen zum Zweck der Marktbeherrschung (Ausschaltung des Wettbewerbs). Die Kartellbildung ist umso leichter, je gleichartiger die erzeugten Waren sind und je geringer die Zahl der Unternehmen ist (besonders in der Schwerindustrie). Nach der Art des Kartellvertrags unterscheidet man: 1. Gebietskartelle: Jedem Unternehmen wird ein örtliches Absatzgebiet zugewiesen; 2. Konditionskartelle (Bedingungskartelle): Es werden gemeinsame Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Lieferzeiten usw. vertraglich festgelegt; 3. Kontingentierungskartelle (Mengenkartelle): Die Produktionsmenge (Quote) wird für jedes Unternehmen pro Jahr festgelegt; ist ein Ausgleich der Quoten innerhalb mehrerer Jahre erlaubt, so spricht man von Pool (oft auch mit Abführungspflicht für die Gewinne aus der Mehrproduktion); 4. Preiskartelle: Die Verkaufspreise sind festgelegt; 5. Generalkartell: die (internationale) Dachorganisation mehrerer Kartelle; 6. Syndikat: die straffste Form des Kartells, gemeinsame Verkaufsorganisation.

Kartellrecht

Durch die Kartellverordnung von 1923 wurde gegen den Missbrauch der wirtschaftlichen Machtstellung in Deutschland ein eigenes Kartellgericht geschaffen, das Kartelle für nichtig erklären konnte. Nach dem Gesetz vom 15. 3. 1933 wurde die Reichsregierung ermächtigt, Unternehmen im Interesse der Gesamtwirtschaft in Zwangskartellen zusammenzuschließen. Nach 1945 wurden alle Kartelle durch die Militärregierungen aufgelöst und verboten (Dekartellisierung). Das in Deutschland geltende Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) in der Fassung vom 15. 7. 2005 enthält ein grundsätzliches Kartellverbot mit Ausnahmeregelungen. Konditions-, Rabatt-, Normungs- und Typisierungs- und reine Export-Kartelle sind anmeldepflichtig und unterliegen der Missbrauchsaufsicht; Krisen-, Rationalisierungs- und Außenhandels-Kartelle bedürfen der Genehmigung durch die Kartellbehörden. Das Bundes-Kartellamt hat seinen Sitz in Bonn.
Ähnlich geregelt in
Österreich
im Kartell-Gesetz von 2005. – Auch in der
Schweiz
gelten für die Kartelle Beschränkungen (Bundesgesetz über Kartelle vom 6. 10. 1995).
Auf europäischer Ebene gibt es ebenfalls kartellrechtliche Bestimmungen. Sie sollen den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützen. Es gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht. EU-Kommission und Europäischer Gerichtshof wachen über die Einhaltung der Bestimmungen. Vereinbarungen und kooperative Verhaltensweisen von Unternehmen sind bei der EU-Kommission anzumelden. Gruppenweise Freistellungen von Kartellverboten sind möglich.
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