Lexikon
Recht
die aufgrund der ethischen Idee des Rechts, der Rechtsidee, allgemein verbindliche, geltende Regelung (Gegensatz: Sitte, Gewohnheit, Herkommen) des äußeren (Gegensatz: die auch Gedanken und Gesinnung erfassende Moral oder Sittlichkeit) zwischenmenschlichen Verhaltens, auch juristischer Personen. Recht im objektiven Sinn (objektives Recht), die Rechtsordnung, ist die Summe aller Rechtsnormen des positiven Rechts einer Rechtsgemeinschaft (z. B. Staat, Gemeinde, Kirche, Völkerrechtsgemeinschaft). Recht in diesem Sinne ist sowohl geschriebenes Recht (Rechtsvorschriften) als auch ungeschriebenes Recht (Gewohnheitsrecht), nicht dagegen der Inhalt von Forderungen nach einer bestimmten Gestaltung des Rechts (Rechtspostulate) aufgrund bestimmter Auffassungen der Rechtsphilosophie oder der Rechtswissenschaft. Meist ist es strenges Recht und zwingendes Recht, aber auch Recht der Billigkeit (billiges Recht, jus aequum) und (oder) dispositives Recht; sachliche und inhaltliche Regelung von Rechtsverhältnissen (materielles Recht, z. B. das bürgerliche Recht) oder Regelung der Durchführung oder Durchsetzung solcher Regelungen in bestimmten förmlichen Verfahren (formales Recht, z. B. die Prozessordnungen). Nach Sachgebieten ist das objektive Recht entsprechend den von ihm geregelten Lebensbereichen in viele Spezialgebiete gegliedert. Diese werden meist nach einer aus dem römischen Recht überkommenen Einteilung zusammengefasst nach dem Überwiegen des öffentlichen oder privaten Interesses in den beiden Hauptzweigen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts. In manchen Beziehungen ist es aber sinnvoll, die Einteilung nach den einzelnen konkreten Lebensgebieten vorzunehmen, in deren Regelung sich öffentliches Recht und Privatrecht in zunehmendem Maß überschneiden. Besonders durchdringen sich privates und öffentliches Recht in den neu gebildeten Rechtsgebieten des Arbeits- und Wirtschaftsrechts. Rechtsordnung, Rechtskreis, Rechtsphilosophie.
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