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Zwangsvergleich

Akkord; Zwangsausgleich
im Konkurs der das Konkursverfahren beendende Vergleich zwischen den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern und dem Gesamtschuldner auf dessen Vorschlag; mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 entfallen. In Österreich heißt der Zwangsvergleich im Konkursverfahren Zwangsausgleich, sonst Ausgleich; Gläubigern dritter Klasse muss angeboten werden, mindestens 20% ihrer Forderungen im Lauf eines Jahres zu bezahlen. In der Schweiz entspricht dem Zwangsvergleich der Nachlassvertrag (Art. 293317 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs von 1889).
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