Lexikon
Bundesgesetze
die in einem Bundesstaat vom Gesamtstaat erlassenen Gesetze.
In Deutschland sind die Länder für die Gesetzgebung zuständig, der Bund nur dann, wenn ihm das Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70 GG). Praktisch liegt das Schwergewicht der Rechtsetzung jedoch beim Bund. In Art. 73 GG sind die Gegenstände der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes katalogmäßig aufgeführt (Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit, Ein- und Auswanderung, Auslieferung, Währungs- und Münzwesen, Zollwesen, Zahlungsverkehr mit dem Ausland, Eisenbahnen [des Bundes], Post und Telekommunikation, Luftverkehr, gewerblicher Rechtsschutz, kriminalpolizeiliche Tätigkeit und Statistik für Bundeszwecke). Daneben (Art. 74 GG) gibt es den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (bürgerliches und Strafrecht, Personenstandswesen, Vereins- und Niederlassungsrecht, Fürsorgerecht, Arbeitsrecht, Kernenergierecht, wissenschaftliche Forschung, Landwirtschaft und Fischerei, Seuchenverhütung, Lebensmittelrecht und Straßen- und Schifffahrtsangelegenheiten). Schließlich kann der Bund Rahmenvorschriften erlassen für das Meldewesen, den Naturschutz, Presse und Film sowie insbesondere für das Beamtenrecht (Art. 75 GG).
Gesetzesvorlagen können beim Bundestag durch die Bundesregierung oder den Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestags (Art. 76 GG) eingebracht werden. Sie werden vom Bundestag in drei Lesungen beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats ist in besonders aufgeführten Fällen (z. B. Verfassungsänderungen) erforderlich, in anderen Fällen kann er dem Gesetz widersprechen und den Vermittlungsausschuss einberufen. Verfassungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Bundestags und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrats (Art. 79 GG).
Die Bundesgesetze bedürfen der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers bzw. Fachministers und der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Sie treten an dem im Gesetz genannten Zeitpunkt, und wenn kein Zeitpunkt angegeben ist, spätestens am 14. Tag nach Ausgabe der entsprechenden Nr. der BGBl. in Kraft (Art. 82 GG).
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