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Fahnenflucht

Desertion
Straftatbestand des Wehrstrafrechts (§ 16 WStG): das unerlaubte Sichentfernen oder Fernbleiben von der Truppe in der Absicht, sich dem Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen; wird in der Bundesrepublik Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
Ähnlich in Österreich und in der Schweiz; während des 1. und 2. Weltkriegs u. U. mit der Todesstrafe geahndet.

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