Lexikon

Finderlohn

gesetzlich vorgeschriebene Belohnung der Ehrlichkeit und Mühewaltung des Finders durch den zum Empfang der Fundsache Berechtigten; bei Sachwerten bis zu 500 Euro 5%, bei höherem Wert 3%; bei bloßem Liebhaberwert nach billigem Ermessen (§ 971 BGB).
Verhaltensökologen der Universität Kopenhagen vergleichen das Klicken von zwei Kabeljau-Beständen. Dazu haben sie die Fische in einem großen Becken mit fest installierten Unterwassermikrofonen zusammengebracht. © Jeppe Have Rasmussen, Universität Kopenhagen
Wissenschaft

Der Computer als Tierversteher

Biologen analysieren die Töne von Tieren, um ihr Verhalten besser erforschen zu können. Maschinelles Lernen ist dabei sehr nützlich. von TIM SCHRÖDER Sie kommen zusammen, wenn es an der Nordsee kalt und ungemütlich ist: im späten Winter, wenn die Stürme aus Nordwest das Wasser aufwühlen und große Brecher an die Küste donnern....

Klimagas
Wissenschaft

Einfangen und einsperren

Weltweit haben Forscher Techniken entwickelt, um CO2 einzufangen und dauerhaft zu binden. In Deutschland waren sie bislang verpönt, doch auch hier soll nun der rechtliche Rahmen für ihren Einsatz geschaffen werden. von HARTMUT NETZ Die klimaneutrale Zukunft der Zementindustrie beginnt in Brevik, 150 Kilometer südlich der...

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