Lexikon
Finderlohn
gesetzlich vorgeschriebene Belohnung der Ehrlichkeit und Mühewaltung des Finders durch den zum Empfang der Fundsache Berechtigten; bei Sachwerten bis zu 500 Euro 5%, bei höherem Wert 3%; bei bloßem Liebhaberwert nach billigem Ermessen (§ 971 BGB).
Wissenschaft
Die scheuen Giganten
Planeten ferner Sterne werden wahrscheinlich von riesigen Monden umkreist, die alle Trabanten im Sonnensystem weit in den Schatten stellen. von THORSTEN DAMBECK Entdeckungen sind das tägliche Geschäft der Astronomen. Größtenteils liegt das an immer leistungsfähigeren Instrumenten und ausgefeilteren Methoden, mit denen der Himmel...
Wissenschaft
Schmerzfrei
Schmerzmedikamente sind für viele Menschen am Lebensende eine Erleichterung. Bei chronischen Krankheiten jedoch sind sie mit einer Suchtgefahr verbunden.
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