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Wer durfte wählen?

Man musste »Aktivbürger« sein, um eine Stimme zu haben. Das heißt, man musste unter anderem männlich und über 25 Jahre sein, mindestens eine direkte Steuer im Gegenwert von drei Arbeitstagen zahlen (= Zensuswahlrecht) und durfte kein Dienstbote sein. Nur die Jakobiner-Verfassung von 1793, die allerdings nie in Kraft trat, schrieb ein allgemeines Wahlrecht (für alle männlichen Bürger ab 21 Jahren) vor. Die Direktorialverfassung von 1795 kehrte wieder zu der Einschränkung aufgrund der Steuerzahlung zurück, während die Konsularverfassung von 1799 ein scheindemokratisches allgemeines Wahlrecht einführte: Hier konnte die Gesamtheit aller Wahlberechtigten nur die unterste Ebene wählen, das Namensverzeichnis, aus dem die Gemeindebeamten bestimmt wurden.

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