Lexikon

Fund

eine verlorene Sache, die ein Finder entdeckt und an sich nimmt. Der Finder hat einen Fund von mehr als 10 Euro Wert unverzüglich dem Empfangsberechtigten (in erster Linie dem Verlierer oder Eigentümer) oder der Polizei anzuzeigen, an die er den Fund auch abliefern kann und auf Verlangen muss. Er muss den Fund bei Gefahr des Verderbs oder unverhältnismäßigen Kosten unter Anzeige an die Polizei öffentlich versteigern lassen. Der Finder haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Er kann vom Empfangsberechtigten Ersatz aller gemachten Aufwendungen sowie Finderlohn verlangen. Besondere Bestimmungen gelten für den Fund eines Schatzes.

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon