Lexikon

Schatz

im bürgerlichen Recht eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Wird der Schatz entdeckt (Fund), erwerben der Entdecker und der Eigentümer der Sache, in der er verborgen war, nach dem deutschen Recht je zur Hälfte (§ 984 BGB) das Eigentum an ihm, ähnlich nach österreichischem Recht (§§ 398 ff. ABGB).
In der
Schweiz
erwirbt nach Art. 723 f. ZGB der Eigentümer der Sache, in der der Schatz gefunden wurde, das Eigentum an dem Schatz; der Finder hat Anspruch auf angemessene Vergütung; Schatzfunde von erheblichem wissenschaftlichem Wert fallen ins Eigentum des Kantons.
Der Atlantische Kabeljau (Gadus Morhua) ist ein begehrter Speisefisch. Seine Bestände sind durch Überfischung gefährdet.
Wissenschaft

Flucht ins Kühle

Der Klimawandel verändert sämtliche Ökosysteme – auch in den Weltmeeren. Der Erwärmung des Wassers betrifft alle Meereslebewesen –weltweit sind sie auf Wanderschaft in kühlere Gefilde. Von CHRISTIAN JUNG Es herrscht Chaos dort unten. Vieles ist in Unordnung geraten, etliches Leben bedroht, zahllose symbiotische Beziehungen und...

Buckelwal
Wissenschaft

Walgesänge ähneln menschlicher Sprache

Der Gesang der Buckelwale wird von Generation zu Generation kulturell weitergegeben. Zwei Studien zeigen nun, dass die Struktur des Walgesangs den gleichen linguistischen Grundregeln folgt wie menschliche Sprachen. Ähnlich wie unsere Sprache aus Sätzen, Wörtern und Silben besteht, sind auch die Walgesänge hierarchisch...

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