Lexikon
Schatz
im bürgerlichen Recht eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Wird der Schatz entdeckt (Fund), erwerben der Entdecker und der Eigentümer der Sache, in der er verborgen war, nach dem deutschen Recht je zur Hälfte (§ 984 BGB) das Eigentum an ihm, ähnlich nach österreichischem Recht (§§ 398 ff. ABGB).
In der
Schweiz
erwirbt nach Art. 723 f. ZGB der Eigentümer der Sache, in der der Schatz gefunden wurde, das Eigentum an dem Schatz; der Finder hat Anspruch auf angemessene Vergütung; Schatzfunde von erheblichem wissenschaftlichem Wert fallen ins Eigentum des Kantons.
Wissenschaft
Das Orchester unseres Körpers
Hormone haben einen maßgeblichen Einfluss auf unser Leben – von der Fortpflanzung bis zum Stoffwechsel. Doch ihr sensibles Gleichgewicht ist fragil. Ein Blick in die Welt der molekularen Meisterwerke und ihrer Erforschung. von SIGRID MÄRZ Als Louise Joy Brown am 25. Juli 1978 im englischen Oldham das Licht der Welt erblickte, war...
Wissenschaft
Gesunder Menschenverstand
Der gesunde Menschenverstand – im Englischen auch als Common Sense bekannt – hieß ursprünglich und bis zum 18. Jahrhundert allgemeiner Menschenverstand, was oftmals als gemeiner Menschenverstand verkürzt wurde und dabei Missfallen erregte. Denn wer wollte schon seinen Verstand für etwas Gemeines einsetzen? Und so kam man...
Mehr Artikel zu diesem Thema
Weitere Artikel aus dem Kalender
Weitere Artikel aus der Wissensbibliothek
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Warum die Riesenfaultiere ausstarben
Umleitung für Licht und Lärm
Klimarettung wäre so einfach
Schutz vor Extremwetter
Die Kraft der Kunst
Taktgeber des Sonnenzyklus