Lexikon
Schatz
im bürgerlichen Recht eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Wird der Schatz entdeckt (Fund), erwerben der Entdecker und der Eigentümer der Sache, in der er verborgen war, nach dem deutschen Recht je zur Hälfte (§ 984 BGB) das Eigentum an ihm, ähnlich nach österreichischem Recht (§§ 398 ff. ABGB).
In der
Schweiz
erwirbt nach Art. 723 f. ZGB der Eigentümer der Sache, in der der Schatz gefunden wurde, das Eigentum an dem Schatz; der Finder hat Anspruch auf angemessene Vergütung; Schatzfunde von erheblichem wissenschaftlichem Wert fallen ins Eigentum des Kantons.
Wissenschaft
Schrödingers Katze wächst
Quantentypische Überlagerungszustände lassen sich nachweisen – nun sogar im Mikrogramm-Bereich. Das ermöglicht neue Tests der Grundlagenphysik.
Der Beitrag Schrödingers Katze wächst erschien zuerst auf ...
Wissenschaft
Große Körper, wenig Krebs
Bayer 04 Leverkusen war der alles überragende Club der letzten Bundesliga-Saison. Die meisten wissen das. Doch was kaum jemand weiß: Vor bald zwanzig Jahren machte der Werksclub des Pharma-Giganten Bayer auf seiner Homepage Werbung für Haiknorpel-Präparate als Anti-Krebsmittel. Eigentlich hätte dafür damals Zwangsabstieg in die...