Lexikon
Schatz
im bürgerlichen Recht eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Wird der Schatz entdeckt (Fund), erwerben der Entdecker und der Eigentümer der Sache, in der er verborgen war, nach dem deutschen Recht je zur Hälfte (§ 984 BGB) das Eigentum an ihm, ähnlich nach österreichischem Recht (§§ 398 ff. ABGB).
In der
Schweiz
erwirbt nach Art. 723 f. ZGB der Eigentümer der Sache, in der der Schatz gefunden wurde, das Eigentum an dem Schatz; der Finder hat Anspruch auf angemessene Vergütung; Schatzfunde von erheblichem wissenschaftlichem Wert fallen ins Eigentum des Kantons.Wissenschaft
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Wissenschaft
Luft nach oben
Besonders in Städten ist die Luft mit Schadstoffen belastet. Es gibt viele Versuche, sie davon zu säubern – mit fraglichem Erfolg. von FRANK FRICK Die Corona-Lockdowns bedeuteten für viele Menschen verringerte Aktivität – in der Freizeit und beruflich. Nicht so für Atmosphärenforscher, ganz im Gegenteil: Der Rückgang des Verkehrs...