Lexikon

Schatz

im bürgerlichen Recht eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Wird der Schatz entdeckt (Fund), erwerben der Entdecker und der Eigentümer der Sache, in der er verborgen war, nach dem deutschen Recht je zur Hälfte (§ 984 BGB) das Eigentum an ihm, ähnlich nach österreichischem Recht (§§ 398 ff. ABGB).
In der
Schweiz
erwirbt nach Art. 723 f. ZGB der Eigentümer der Sache, in der der Schatz gefunden wurde, das Eigentum an dem Schatz; der Finder hat Anspruch auf angemessene Vergütung; Schatzfunde von erheblichem wissenschaftlichem Wert fallen ins Eigentum des Kantons.
Mehrere Exemplare von Corynebacterium glutamicum im Raster-Elektronenmikroskop
Wissenschaft

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Die Vereinigung für Allgemeine und Angewandte Mikrobiologie (VAAM) hat das keulenförmige Bakterium Corynebacterium glutamicum zur Mikrobe des Jahres ernannt. Für die Industrie ist dieses Bakterium von hoher Bedeutung, da es tonnenweise nützliche Substanzen wie Aminosäuren und Proteine für Lebensmittel und Tierfutter produziert....

Fossile Weichtiere
Wissenschaft

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Frühe Weichtiere galten bislang als anatomisch eher simpel strukturiert, doch zwei neue Fossilienfunde aus England stellen diese Vorstellung nun in Frage. Bei den 430 Millionen Jahre alten Urzeit-Mollusken handelt es sich um Wesen, die einer Mischung aus Schnecken und Würmern ähnelten und deren Panzer mit markanten Stacheln...

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