Lexikon

Güterrechtsregister

öffentliches Register für Beurkundungen von Rechtsverhältnissen des ehelichen Güterrechts, die durch Ehevertrag festgelegt sind (§§ 1558–1563 BGB). Das Güterrechtsregister dient besonders für die Eintragung des Bestehens eines anderen als des gesetzlichen Güterstands, wenn dieser durch Ehevertrag ausgeschlossen oder wenn ein vertragsmäßiger Güterstand vereinbart ist. Es wird vom Amtsgericht geführt. – Ähnlich in der Schweiz (Art. 248–251 ZGB und Verordnung betreffend das Güterrechtsregister vom 27. 9. 1910). – Dagegen gibt es im österreichischen Recht kein Güterrechtsregister.
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