Lexikon

Güterrechtsregister

öffentliches Register für Beurkundungen von Rechtsverhältnissen des ehelichen Güterrechts, die durch Ehevertrag festgelegt sind (§§ 15581563 BGB). Das Güterrechtsregister dient besonders für die Eintragung des Bestehens eines anderen als des gesetzlichen Güterstands, wenn dieser durch Ehevertrag ausgeschlossen oder wenn ein vertragsmäßiger Güterstand vereinbart ist. Es wird vom Amtsgericht geführt. Ähnlich in der Schweiz (Art. 248251 ZGB und Verordnung betreffend das Güterrechtsregister vom 27. 9. 1910). Dagegen gibt es im österreichischen Recht kein Güterrechtsregister.
Mikroskopieaufnahme der Poren auf einem Blatt
Wissenschaft

Pflanzen können bis sechs zählen

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Röhrenwürmer
Wissenschaft

Tierisches Leben unter dem Meeresboden

Unter der Lavakruste des Meeresbodens rund um hydrothermale Schlote tummelt sich mehr Leben als bislang angenommen. In Hohlräumen der Kruste haben Forschende zahlreiche Meerestiere entdeckt, darunter ausgewachsene sesshafte Röhrenwürmer sowie mobile Tiere wie Würmer und Schnecken. Die Entdeckung deutet auf bisher unbekannte...

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