Lexikon
Güterrechtsregister
öffentliches Register für Beurkundungen von Rechtsverhältnissen des ehelichen Güterrechts, die durch Ehevertrag festgelegt sind (§§ 1558–1563 BGB). Das Güterrechtsregister dient besonders für die Eintragung des Bestehens eines anderen als des gesetzlichen Güterstands, wenn dieser durch Ehevertrag ausgeschlossen oder wenn ein vertragsmäßiger Güterstand vereinbart ist. Es wird vom Amtsgericht geführt. – Ähnlich in der Schweiz (Art. 248–251 ZGB und Verordnung betreffend das Güterrechtsregister vom 27. 9. 1910). – Dagegen gibt es im österreichischen Recht kein Güterrechtsregister.
Wissenschaft
Pflanzen können bis sechs zählen
Je nachdem wie nass oder trocken es ist, passen Pflanzen ihren Wasserverbrauch an, indem sie über ihre Poren auf den Blättern mehr oder weniger Wasser verdunsten lassen. Bestimmte Umweltreize zeigen ihnen Wassermangel an, woraufhin die Pflanzen ihre Poren schließen. Dabei zählen und verrechnen sie aufeinanderfolgende Umweltreize...
Wissenschaft
Tierisches Leben unter dem Meeresboden
Unter der Lavakruste des Meeresbodens rund um hydrothermale Schlote tummelt sich mehr Leben als bislang angenommen. In Hohlräumen der Kruste haben Forschende zahlreiche Meerestiere entdeckt, darunter ausgewachsene sesshafte Röhrenwürmer sowie mobile Tiere wie Würmer und Schnecken. Die Entdeckung deutet auf bisher unbekannte...