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Reichsrecht

das vom Deutschen Reich gesetzte Recht einschließlich des staatsrechtlichen Gewohnheitsrechts. In neuerer Zeit (so nach den Verfassungen von 1871 und 1919) ging das Reichsrecht dem Landesrecht vor. – Im mittelalterlichen Reich und in der frühen Neuzeit galt die umgekehrte Rangordnung: Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht Reichsrecht.

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