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Schuldschein

Urkunde zur Beweissicherung einer Schuldverpflichtung; nach deren Erlöschen kann der Schuldner zusätzlich zu einer Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371 BGB). Der Schuldschein ist kein Wertpapier. Ähnlich in der Schweiz gemäß Art. 88 ff. OR. Dem Schuldschein des deutschen und schweizerischen Rechts entspricht in Österreich der in § 1428 ABGB geregelte Schuldschein; die in §§ 985 und 990 ABGB bezeichneten öffentlichen Schuldscheine sind dagegen Wertpapiere.

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