Lexikon
Schuldschein
Urkunde zur Beweissicherung einer Schuldverpflichtung; nach deren Erlöschen kann der Schuldner zusätzlich zu einer Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371 BGB). Der Schuldschein ist kein Wertpapier. – Ähnlich in der Schweiz gemäß Art. 88 ff. OR. – Dem Schuldschein des deutschen und schweizerischen Rechts entspricht in Österreich der in § 1428 ABGB geregelte Schuldschein; die in §§ 985 und 990 ABGB bezeichneten öffentlichen Schuldscheine sind dagegen Wertpapiere.
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News der Woche 03.01.2025
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Lieber menschliche als künstliche Empathie
Chatbots können uns den Eindruck vermitteln, sie würden unsere Gefühle verstehen und empathisch darauf eingehen. Dabei wirken die Texte oft so authentisch, dass kein Unterschied mehr zu einem menschlichen Kommunikationspartner festzustellen ist. Und doch: Allein das Wissen, dass man mit einer künstlichen Intelligenz kommuniziert...