Lexikon
Schuldschein
Urkunde zur Beweissicherung einer Schuldverpflichtung; nach deren Erlöschen kann der Schuldner zusätzlich zu einer Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371 BGB). Der Schuldschein ist kein Wertpapier. – Ähnlich in der Schweiz gemäß Art. 88 ff. OR. – Dem Schuldschein des deutschen und schweizerischen Rechts entspricht in Österreich der in § 1428 ABGB geregelte Schuldschein; die in §§ 985 und 990 ABGB bezeichneten öffentlichen Schuldscheine sind dagegen Wertpapiere.
Wissenschaft
Die Himmelsdecke von Esna
Dass die astronomische Tempeldecke in Esna, 55 Kilometer südlich von Luxor, heute wieder erstrahlen kann wie vor rund 2.000 Jahren, ist einem Glücksfall zu verdanken – und der jahrelangen Arbeit eines deutsch-ägyptischen Expertenteams. von ROLF HEßBRÜGGE Man muss sich schon etwas den Hals verrenken, um diesen kostbaren...
Wissenschaft
Molekularer Ententanz
Heutzutage ist CO2 ist nicht sehr beliebt. Das war aber nicht immer so. Wenn man im ausgehenden 20. Jahrhundert von CO2 sprach, dann nicht wegen der Klimakrise, sondern zum Beispiel einfach, weil man es bei der Bestellung eines sprudelnden Erfrischungsgetränks als Synonym für Kohlensäure verwendet hat. Punkti-Wasser haben manche...