Lexikon
Verrichtungsgehilfe
zu einer bestimmten Verrichtung bestellte Person. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für den Schaden, den der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. – Ähnlich die Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten oder Arbeiter nach Art. 55 schweizerisches OR. Ähnlich auch § 1315 österreichisches ABGB. Erfüllungsgehilfe.
Wissenschaft
Runter kamen sie alle
Die menschliche Fliegerei ist seit jeher inspiriert von der Natur. Ihre Geschichte erzählt von großen Visionen, brutalen Abstürzen und bahnbrechenden Erkenntnissen. von ROLF HEßBRÜGGE Wilbur und Orville Wright galten als bodenständige Gesellen. Die beiden Brüder aus Dayton im US-Bundesstaat Ohio betrieben Ende des 19....
Wissenschaft
Wirklich wahr?
Die Frage nach der Wahrheit ist ein Klassiker der Wissenschaftsphilosophie, und gerade in dieser Zeit besonders wichtig. von TOBIAS HÜRTER Es gibt eine merkwürdige Stelle in der Bibel, die man leicht überliest. Als Jesus im Amtssitz des römischen Statthalters Pontius Pilatus verhört wird und beteuert, er sei gekommen, um „für die...