Lexikon
Verrichtungsgehilfe
zu einer bestimmten Verrichtung bestellte Person. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für den Schaden, den der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. – Ähnlich die Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten oder Arbeiter nach Art. 55 schweizerisches OR. Ähnlich auch § 1315 österreichisches ABGB. Erfüllungsgehilfe.
Wissenschaft
Gesundheit junger Menschen weltweit leidet
Junge Menschen stehen vor zahlreichen Herausforderungen: Ihre Umwelt verändert sich durch den Klimawandel, gewaltsame Konflikte bedrohen ihre Sicherheit und die Digitalisierung schafft neue Möglichkeiten, aber auch neue Risiken. Zugleich nehmen psychische Erkrankungen und Adipositas zu. Eine internationale Kommission hat sich...
Wissenschaft
Ausweg aus der Antibiotika-Krise
Gegen viele Bakterien hilft kein Antibiotikum mehr. Doch Phagen können solche Bakterien töten. Nach einer langen Pause nimmt die Phagenforschung jetzt wieder Fahrt auf. von YasMin Appelhans Als das Telefon klingelt, ist Steffanie Strathdee ausnahmsweise nicht bei ihrem Mann im Krankenhaus. Dabei wacht sie seit Wochen fast ständig...