Lexikon

Verrichtungsgehilfe

zu einer bestimmten Verrichtung bestellte Person. Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für den Schaden, den der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Ähnlich die Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten oder Arbeiter nach Art. 55 schweizerisches OR. Ähnlich auch § 1315 österreichisches ABGB. Erfüllungsgehilfe.
Humanoide Echse mit Anzug und Brille, steht aufrecht, trägt einen Aktenkoffer, Text:
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Experimentelle Forschung braucht Geld. Dafür müssen die Forschenden in aller Regel über Projektanträge sogenannte Drittmittel bei öffentlichen oder privaten Förderorganisationen beantragen – beispielsweise bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Dort werden die Anträge von Fachkollegen begutachtet, die nachfolgend das...

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