Lexikon
Waffenrecht
ursprünglich das Recht des freien Mannes, seine Waffen zu tragen; demgemäß mit der Einschränkung der Freiheit auf einen bestimmten Personenkreis reduziert. So hatten im Mittelalter das Waffenrecht nur Ritter und Bürger; danach schränkte besonders der absolute Staat das Waffenrecht immer mehr ein. Heute dürfen vielfach nur noch die zum Schutz der Allgemeinheit Berufenen die Waffe führen (Militär, Polizei, ein Teil der Justiz u. Ä.); für die Bundesrepublik Deutschland geregelt im Waffengesetz vom 19. 9. 1972/11. 10. 2002. Zum privaten Erwerb oder der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen ist eine gültige Waffenbesitzkarte erforderlich, auf der die erlaubte Art und Zahl der Waffen eingetragen wird. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt. Ein Munitionserwerbschein ist vorgeschrieben. Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sind Vollendung des 18. Lebensjahres, Zuverlässigkeit, Sachkunde und ein Bedürfnis (Sportschützen, Inhaber von Jagdscheinen). Zum Führen einer Schusswaffe außerhalb der Wohn- und Diensträume wird außerdem ein auf drei Jahre beschränkter Waffenschein verlangt.
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