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Melderegister

von den Meldebehörden geführte personenbezogene Datei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Melderecht; dient insbesondere dem Nachweis der Identität der Gemeindeeinwohner und der Feststellung ihrer Wohnung. Nach dem Melderechtsrahmengesetz in der Fassung vom 19. 4. 2002 werden im Melderegister u. a. folgende Daten von den Meldebehörden gespeichert: Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter, Staatsangehörigkeiten, Religionszugehörigkeit, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand, Ort und Tag der Eheschließung bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Name und Daten vom Ehegatten oder Lebenspartner und von minderjährigen Kindern, Daten über Personalausweis und Pass, Sterbetag und Sterbeort. Ferner werden Hinweise zur Wahlberechtigung, zu lohnsteuerrechtlichen Daten, zu Verfahren bezüglich der Staatsangehörigkeit oder einer waffenrechtlichen Erlaubnis u. a. im Melderegister festgehalten. Die Meldebehörden (Gemeinden) dürfen die gespeicherten Daten nur für die im Melderechtsrahmengesetz genannten Zwecke nutzen und haben das Meldegeheimnis 5) zu wahren, sie sind aber berechtigt und verpflichtet, Meldedaten im Wege der Amtshilfe anderen Verwaltungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu übermitteln. Der Bürger hat das Recht, auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise zu erhalten.
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