Lexikon

Haftpflicht

Verpflichtung, für bestimmte Schäden aufzukommen; grundsätzlich bei Verschulden, d. h. bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten; doch setzt Haftpflicht auf Grund von Gefährdungshaftung kein Verschulden voraus und kommt bei Inbetriebnahme bestimmter Einrichtungen, von denen eine Gefahr ausgehen kann, vor. Nach dem Haftpflichtgesetz vom 4. 1. 1978 muss der Betreiber von Schienenbahnen (Eisenbahnen, Straßenbahnen) oder Schwebebahnen im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 35 000 Euro aufkommen (Entlastung möglich durch höhere Gewalt oder Nachweis von Verschulden des Geschädigten). Das Gleiche gilt für Betreiber von Gas- oder Elektrizitätswerken, Bergwerken, Steinbrüchen, Fabriken. Nach dem Luftverkehrsgesetz bestehen unterschiedliche Haftungsbegrenzungen; nach dem Atomgesetz besteht unbeschränkte Haftung für Schäden im eigenen Land. Bei der Haftpflicht für Schäden im Straßenverkehr gibt es die Gefährdungshaftung unter Berücksichtigung von (Mit-)Verschulden des Gegners nach dem Straßenverkehrsgesetz. Die Haftung des Aufsichtspflichtigen über Minderjährige und die Haftung des Tierhalters regeln sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 832 ff.). In Österreich ist die Haftpflicht geregelt im Reichshaftpflichtgesetz vom 7. 6. 1871 für die beim Betrieb von Elektrizitäts- oder Gasanlagen, Steinbrüchen und Fabriken verursachten Schäden, im Berggesetz vom 13. 5. 1975 bei Bergwerken, im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vom 21. 1. 1959, im Luftverkehrsgesetz und im Luftfahrtgesetz sowie im ABGB. In der Schweiz gibt es kein allgemeines Haftpflichtgesetz. Gewöhnliche Kausalhaftungen sind in Art. 5558 OR, Art. 333, 679 ZGB geregelt; Gefährdungshaftungen sind im Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Post vom 20. 12. 1957 (EHG), Bundesgesetz betreffend elektrische Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. 6. 1902 (ElG), Bundesgesetz über den Straßenverkehr vom 19. 12. 1958 (SVG), Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. 4. 1907, Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. 12. 1948 (LFG) geregelt.
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