Lexikon
Interẹssenkollisiọn
[
lateinisch
]im Verwaltungsrecht besonders der Fall, in dem ein Beamter an einer dienstlichen Angelegenheit, die er nach der Geschäftsverteilung an sich zu bearbeiten hätte, persönlich interessiert ist. Der Beamte ist hier von der Amtsausübung ausgeschlossen.
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