Lexikon
Werklieferungsvertrag
Vertrag über die Herstellung von Gegenständen aus Material, das vom Unternehmer zu liefern ist; rechtliche Behandlung bis zum 1. 1. 2002 nach § 651 BGB (alte Fassung) bei Herstellung vertretbarer Sachen als Kauf, sonst als Werkvertrag. § 651 (neue Fassung) ordnet an, dass die Lieferung beweglicher Sachen, die erst herzustellen oder zu erzeugen sind, unabhängig von der Herkunft des Materials und der Art der Sachen (vertretbar oder nicht vertretbar) stets dem Kaufrecht unterfällt.

Wissenschaft
Entscheidend ist, was hinten rauskommt
Es ist Sommer, unser Essen wird immer bunter, Obst und Gemüse übertreffen sich in ihrer Farbenpracht, und die Tafeln auf Grillfesten wirken wie barocke Gemälde. Wir lassen es uns schmecken, verdauen die Köstlichkeiten und scheiden aus, was übrig bleibt. Währenddessen passiert allerdings etwas Bemerkenswertes: denn egal wie...

Wissenschaft
Denisova-Fossil aus Taiwan identifiziert
Jahrelang gab ein fossiler Kieferknochen aus Taiwan der Wissenschaft Rätsel auf. Nun belegen Protein-Analysen, dass der kräftig gebaute Kiefer namens Penghu 1 von einem Denisova-Menschen stammt, einer vor 160.000 bis rund 50.000 lebenden frühmenschlichen Schwesterart der Neandertaler. Damit liefert die Studie einen direkten...