Lexikon

Abhörverbot

strafrechtliches Verbot (§ 201 StGB), das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abzuhören (z. B. mit einem Minispion oder durch „Anzapfen“ eines Telefonanschlusses). Aufgrund des Gesetzes zu Art. 10 GG vom 13. 8. 1968 haben nur die Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden die Befugnis, Telefongespräche abzuhören (bei Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung). Durch die Gesetze vom 26. 3. 1998 und 4. 5. 1998 zum sog. großen Lauschangriff erweitert; nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. 3. 2004 nur noch enger Anwendungsbereich.
Pilz, Oberfläche
Wissenschaft

In Pilz gepackt

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Wissenschaft

Portrait eines Außenseiters

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