Lexikon

Abhörverbot

strafrechtliches Verbot (§ 201 StGB), das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abzuhören (z. B. mit einem Minispion oder durch „Anzapfen“ eines Telefonanschlusses). Aufgrund des Gesetzes zu Art. 10 GG vom 13. 8. 1968 haben nur die Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden die Befugnis, Telefongespräche abzuhören (bei Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung). Durch die Gesetze vom 26. 3. 1998 und 4. 5. 1998 zum sog. großen Lauschangriff erweitert; nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. 3. 2004 nur noch enger Anwendungsbereich.
Funk, 6G, Mobilfunknetz
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Schreddern, ätzen, schaben: Ein Bündel von Techniken soll dafür sorgen, dass sich ausgediente Solarzellen recyceln lassen – und nicht mehr wie bislang meist einfach im Müll landen. von KATJA MARIA ENGEL Noch ist viel freie Fläche zu sehen. Am Stadtrand von Münster baut die Firma Reiling PV-Recycling gerade ein Kompetenzzentrum...

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