Lexikon
Eingliederungszuschuss
Eingliederungsbeihilfefinanzielle Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit an Arbeitgeber zahlt, die bereit sind, einem Arbeitssuchenden, der unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur schwer vermittelbar ist, einen dauerhaften Arbeitsplatz zu bieten (Sozialgesetzbuch III, §§ 217ff.). Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 50% des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes für in der Regel höchstens 2 Jahre als Darlehen oder Zuschuss, nach Ende der Regelförderungsdauer erfolgt eine Kürzung um mindestens 10%. Kriterien für die Gewährung des Zuschusses sind u. a., dass der Arbeitssuchende aufgrund seines Alters, der Dauer seiner Arbeitslosigkeit oder wegen einer Behinderung nur schwer auf dem Arbeitsmarkt unterzubringen ist oder eine besondere Einarbeitung benötigt. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der Förderungszeit und 6 Monate danach beendet, ist der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Verhältnis selbst gekündigt hat oder ihm vom Arbeitgeber fristlos gekündigt wurde.
Wissenschaft
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Gewaltige Erschütterungen prägten einst einen mächtigen Strom Asiens: Vor 2500 Jahren hat ein schweres Erdbeben abrupt den Hauptkanal des Ganges im heutigen Bangladesch verlagert, geht aus einer Studie hervor. Dies war wohl mit weiträumigen Überflutungen in der Deltaregion verbunden. Ein erneutes Ereignis dieser Art würde sich in...
Wissenschaft
Verspielt
Punkte sammeln und Level aufsteigen: Was einst Computerspielen vorbehalten war, findet immer häufiger seinen Weg in den Alltag. Welche Psychologie steckt hinter der Gamification? von JAN SCHWENKENBECHER Noch 2.347 fehlen zum Tagesziel von 10.000 Schritten, erst dann bleibt die Serie bestehen. Zum Frei-Kaffee fehlen noch 51 Sterne...
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