Lexikon

Fischereirecht

die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen und sich anzueignen. Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässers zu. Wer den Fischfang ausüben will, muss im Besitz einer Erlaubnis (Fischereischein) sein, die von der Fischereibehörde (Bürgermeister, Landrat) ausgestellt wird. Die Regelung des Binnen-Fischereirechts ist in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Länder.
In
Österreich
muss zum Fischen eine „Fischereikarte“ gelöst werden. In der
Schweiz
ist das Fischereirecht kantonal geregelt.
Die Seefischerei außerhalb des Küstenbereichs unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland der Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Ziff. 17 GG), bundesgesetzlich durch das Seefischereigesetz in der Fassung vom 6. 7. 1998 geregelt. Nach dem Völkerrecht ist auf hoher See jedermann der Fischfang gestattet, nur innerhalb der sog. Fischereigrenze regelt jeder Uferstaat die Ausübung des Fischereirechts im Küstenmeer. Beispielsweise können Ausländer hier vom Fischereirecht ausgeschlossen werden. Bestrebungen mancher Staaten, die Grenze ihres Küstenmeeres durch einseitige Regelungen weiter ins Meer hinaus zu verlegen, führen zu Meinungsverschiedenheiten, die zeitweise Gegenstand internationaler Konferenzen sind und besondere Abmachungen erforderlich machen.
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