Lexikon

Völkerrecht

das Recht vor allem der zwischenstaatlichen Beziehungen und der internationalen Organisationen; in zunehmendem Maß dient das Völkerrecht auch dem individuellen Rechtsschutz (Menschenrechtskonventionen). Das Völkerrecht begründet Rechte und Pflichten für die Staaten als Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft. Rechtssubjekte des Völkerrechts sind vornehmlich die Staaten (jedenfalls sind ausschließlich sie rechtsetzend tätig), der Hl. Stuhl (katholische Kirche), in begrenztem Ausmaß auch internationale Organisationen; in besonderen Fällen können auch Einzelpersonen Träger völkerrechtlicher Berechtigungen sein, ebenso nationale Minderheiten. Das Völkerrecht ist sowohl Vertrags- als auch Gewohnheitsrecht. In der Theorie ist umstritten, ob das Völkerrecht Vorrang vor dem staatlichen Recht genießt. Die Lehre des Monismus bejaht überwiegend den Vorrang des Völkerrechts, weniger den des Staatsrechts. Die dualistische Theorie geht von der Annahme zweier getrennter Rechtskreise aus, die sich im Konfliktfall überschneiden. Für das Völkergewohnheitsrecht gilt weitgehend die Übung, es als Bestandteil des nationalen Rechts zu erklären und so nach außen jede Konfliktmöglichkeit zu beseitigen.
Inhaltlich regelt das Völkerrecht vor allem den zwischenstaatlichen Verkehr (Diplomatie, Konsuln), das Vertragsrecht, das von den Staaten begangene völkerrechtliche Unrecht (Delikt) und dessen Folgen, die Streitschlichtung und Gerichtsbarkeit. Im Übrigen enthält das Völkerrecht Festlegungen über die Abgrenzung der Staatsgebiete, die Rechtsverhältnisse der hohen See (Meeresfreiheit) und der Luft, bestimmt die Gründe für das Entstehen und den Untergang von Staaten, die Rechtsstellung der Staatsfremden und der nationalen Minderheiten. Von besonderer politischer Bedeutung sind das Verbot des Angriffskriegs, die Mittel der Kriegsverhütung sowie falls der Kriegszustand doch eintritt die rechtlichen Beschränkungen für die Kriegführung einschließlich des Besatzungsrechts und der Neutralität (Kriegsvölkerrecht).
Hinzu kommt neuerdings das Recht der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen einschließlich ihrer weltordnenden Bestrebungen zur Friedenssicherung und Konfliktbeseitigung, das Recht der europäischen und sonstigen Integrationsgemeinschaften und überhaupt der internationalen Organisationen.
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