Lexikon
Jagdvergehen
Jagdfrevel; WildfrevelVerletzung fremden Jagd- oder Fischereiausübungsrechts; strafbar nach §§ 292–295 StGB. Jagdwilderei (§ 292) begeht, wer unbefugt dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder wer eine dem Jagdrecht unterliegende Sache (z. B. Abwurfstangen) sich zueignet, beschädigt oder zerstört; Fischwilderei (§ 293) begeht, wer unbefugt dem Fischereirecht unterliegende Sachen sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Bei Jagdvergehen benutzte Jagd- und Fischereigeräte können eingezogen werden; Bestrafung wegen Jagdvergehens hat Verlust des Jagdscheins zur Folge. – In der Schweiz sind die Strafbestimmungen gegen Jagdvergehen in Art. 39–52 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. 6. 1925 enthalten. – Das österreichische StGB regelt die Jagdvergehen in §§ 137–140, 180, 182.
Wissenschaft
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Durchschnittlich 10,3 Tonnen CO2-Emissionen im Jahr verursachen die Deutschen pro Kopf. Aber wie verteilen sich die individuellen CO2-Emissionen auf die verschiedenen Einkommensgruppen? Diese Frage – angepasst auf das jeweils eigene Land – haben Forschende jeweils 1000 Menschen aus Dänemark, Indien, Nigeria und den USA gestellt....
Wissenschaft
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Infektionen mit multiresistenten Pilzen sind eine zunehmende Bedrohung für die menschliche Gesundheit. Nun haben Forschende einen bakteriellen Wirkstoff entdeckt, der womöglich Abhilfe schaffen könnte: Die Substanz namens Mandimycin greift die Membran der Pilzzellen mit einem zuvor unbekannten Mechanismus an und umgeht dadurch...