Lexikon
Jagdvergehen
Jagdfrevel; WildfrevelVerletzung fremden Jagd- oder Fischereiausübungsrechts; strafbar nach §§ 292–295 StGB. Jagdwilderei (§ 292) begeht, wer unbefugt dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder wer eine dem Jagdrecht unterliegende Sache (z. B. Abwurfstangen) sich zueignet, beschädigt oder zerstört; Fischwilderei (§ 293) begeht, wer unbefugt dem Fischereirecht unterliegende Sachen sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Bei Jagdvergehen benutzte Jagd- und Fischereigeräte können eingezogen werden; Bestrafung wegen Jagdvergehens hat Verlust des Jagdscheins zur Folge. – In der Schweiz sind die Strafbestimmungen gegen Jagdvergehen in Art. 39–52 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. 6. 1925 enthalten. – Das österreichische StGB regelt die Jagdvergehen in §§ 137–140, 180, 182.
Wissenschaft
Lithium von hier
Für die Energiewende benötigt Europa eine riesige Zahl wiederaufladbarer Batterien. Forscher erschließen neue Quellen für das benötigte Lithium.
Der Beitrag Lithium von hier erschien zuerst auf wissenschaft.de...
Wissenschaft
Die Entdeckung der Langsamkeit
Schnecken sind langsam, Faultiere auch. Das wird jeder Mensch so sehen, weil er sich selbst als Bezugsrahmen nimmt. Und weil er die Leistungen und Qualitäten anderer Lebewesen aus menschlicher Perspektive bewertet. Diese anthropozentrische Sichtweise schleicht sich immer wieder auch in die Wissenschaft ein. So teilte vor Kurzem...
Weitere Lexikon Artikel
Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache
Weitere Artikel auf wissenschaft.de
Der Schutz der Ozeane
Geboren, um zu leben
Die neuen Softies
Portrait eines Außenseiters
Grüne Metallsammler
Tierisches Ungleichgewicht