Lexikon
Jagdvergehen
Jagdfrevel; WildfrevelVerletzung fremden Jagd- oder Fischereiausübungsrechts; strafbar nach §§ 292–295 StGB. Jagdwilderei (§ 292) begeht, wer unbefugt dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder wer eine dem Jagdrecht unterliegende Sache (z. B. Abwurfstangen) sich zueignet, beschädigt oder zerstört; Fischwilderei (§ 293) begeht, wer unbefugt dem Fischereirecht unterliegende Sachen sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Bei Jagdvergehen benutzte Jagd- und Fischereigeräte können eingezogen werden; Bestrafung wegen Jagdvergehens hat Verlust des Jagdscheins zur Folge. – In der Schweiz sind die Strafbestimmungen gegen Jagdvergehen in Art. 39–52 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. 6. 1925 enthalten. – Das österreichische StGB regelt die Jagdvergehen in §§ 137–140, 180, 182.