Lexikon

Jagdvergehen

Jagdfrevel; Wildfrevel
Verletzung fremden Jagd- oder Fischereiausübungsrechts; strafbar nach §§ 292295 StGB. Jagdwilderei 292) begeht, wer unbefugt dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder wer eine dem Jagdrecht unterliegende Sache (z. B. Abwurfstangen) sich zueignet, beschädigt oder zerstört; Fischwilderei 293) begeht, wer unbefugt dem Fischereirecht unterliegende Sachen sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Bei Jagdvergehen benutzte Jagd- und Fischereigeräte können eingezogen werden; Bestrafung wegen Jagdvergehens hat Verlust des Jagdscheins zur Folge. In der Schweiz sind die Strafbestimmungen gegen Jagdvergehen in Art. 3952 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. 6. 1925 enthalten. Das österreichische StGB regelt die Jagdvergehen in §§ 137140, 180, 182.
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