Lexikon

Jagdvergehen

Jagdfrevel; Wildfrevel
Verletzung fremden Jagd- oder Fischereiausübungsrechts; strafbar nach §§ 292–295 StGB. Jagdwilderei (§ 292) begeht, wer unbefugt dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder wer eine dem Jagdrecht unterliegende Sache (z. B. Abwurfstangen) sich zueignet, beschädigt oder zerstört; Fischwilderei (§ 293) begeht, wer unbefugt dem Fischereirecht unterliegende Sachen sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Bei Jagdvergehen benutzte Jagd- und Fischereigeräte können eingezogen werden; Bestrafung wegen Jagdvergehens hat Verlust des Jagdscheins zur Folge. – In der Schweiz sind die Strafbestimmungen gegen Jagdvergehen in Art. 39–52 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. 6. 1925 enthalten. – Das österreichische StGB regelt die Jagdvergehen in §§ 137–140, 180, 182.
Roboter
Wissenschaft

Helfende Roboterhände

Immer mehr Menschen brauchen Unterstützung im Alter. Zugleich gibt es nicht ausreichend viele Pflegekräfte. Als Lösung setzen Forscher auf Roboter mit Künstlicher Intelligenz. In Garmisch-Partenkirchen entsteht ein weltweites Zentrum für diese Technologie. von ULRICH EBERL An diesem warmen Sommertag genügt ein Blick, um...

forschpespektive_NEU.jpg
Wissenschaft

Die Krux mit der Anwendung

Apply or die!“, lautet eine Floskel, die auf eine eher ungeliebte Entwicklung im Forschungsbetrieb abzielt – „Wende an oder stirb!“ Sarkastisch steht sie für den zunehmenden Druck, dass die Wissenschaft möglichst Ergebnisse produzieren solle, die unmittelbar in konkrete Anwendungen münden können. Klar, das ist kein schlechtes...

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch