Lexikon
Integratiọnskurs
staatliches Förderangebot zur Integration von rechtmäßig auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben; eingeführt und geregelt mit dem Zuwanderungsgesetz (Aufenthaltsgesetz), das im Januar 2005 in Deutschland in Kraft getreten ist (Neufassung 2008). Zuständig für die Koordination der Kurse ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, Kommunen u. a.; durchgeführt werden die Kurse von privaten oder öffentlichen Trägern, die vom BAMF zugelassen sind, z. B. Volkshochschulen. Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs (600 Stunden) und einem Orientierungskurs (30 bzw. 45 Stunden), in dem Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt werden; er schließt mit der international anerkannten Prüfung „Zertifikat Deutsch“ ab; eine Teilnahmeberechtigung bzw. -verpflichtung ist in den §§ 44 und 44a des AufenthG, § 11 Abs. 1 FreizügG EU und § 9 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz geregelt, wobei zwischen Ausländern, Bürgern der Europäischen Union, Spätaussiedlern und deutschen Staatsangehörigen unterschieden wird. Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Ausländer einen Kostenbeitrag von einem Euro pro Unterrichtsstunde an das BAMF zu leisten, sofern sie nicht von dieser Zahlung befreit sind (Sozialhilfeempfänger u. a.).
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