Lexikon

Kommissrbefehl

Wehrmacht wird zum Handlanger des blutigen Terrors
Wehrmacht wird zum Handlanger des blutigen Terrors
Im "Kommissarbefehl" vom 6. 6. 1941 wurde den Angehörigen der Wehrmacht, die am Überfall auf die Sowjetunion beteiligt waren, die "Erlaubnis" zur willkürlichen Ermordung sowjetischer Staatsangehöriger gegeben. Hintergrund dieser Anordnung ist der rassenideologische Fanatismus der NS-Führung, zu dessen Zielen die Ausrottung des Bolschewismus zählt. Der Befehl bleibt fast ein Jahr in Kraft und kostet Tausende von Menschen das Leben.

Im Kampf gegen den Bolschewismus ist mit einem Verhalten des Feindes nach den Grundsätzen der Menschlichkeit oder des Völkerrechts nicht zu rechnen. Insbesondere ist von den politischen Kommissaren aller Art als den eigentlichen Trägern des Widerstands eine hasserfüllte, grausame und unmenschliche Behandlung unserer Gefangenen zu erwarten

Die Truppe hat sich bewusst zu sein:
1. In diesem Kampfe ist Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme diesen Elementen gegenüber falsch. Sie sind eine Gefahr für die eigene Sicherheit und die schnelle Befriedung der eroberten Gebiete.
2. Die Urheber barbarisch asiatischer Kampfmethoden sind die politischen Kommissare. Gegen diese muss daher sofort und ohne weiteres mit aller Schärfe vorgegangen werden. Sie sind daher, wenn im Kampf oder bei Widerstand ergriffen, grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen. Im Übrigen gelten folgende Bestimmungen:
I. Operationsgebiet
1. Politische Kommissare, die sich gegen unsere Truppe wenden, sind entsprechend dem Erlass über Ausübung der Gerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa zu behandeln. Die gilt für Kommissare jeder Art und Stellung, auch wenn sie nur des Widerstands, der Sabotage oder der Anstiftung hierzu verdächtig sind ...
Bei der Beurteilung der Frage, ob schuldig oder nicht schuldig, hat grundsätzlich der persönliche Eindruck von der Gesinnung und Haltung des Kommissars höher zu gelten, als der vielleicht nicht zu beweisende Tatbestand."
Bezeichnung für die „Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare“ des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) vom 6. 6. 1941. Der Kommissarbefehl war ein völkerrechtswidriger Mordbefehl gegen kriegsgefangene Kommissare der Roten Armee, trotz ihres Kombattantenstatus nach der Haager Landkriegsordnung. Manche deutsche Befehlshaber gaben den Kommissarbefehl gar nicht weiter; vielfach wurde er von der Truppe nicht befolgt.
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