Lexikon
Kontạktsperre
im Strafrecht die Unterbrechung des Verkehrs der Straf- und Untersuchungsgefangenen untereinander und mit der Außenwelt einschließlich des Verteidigers (§§ 31, 33 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, EGGVG). Die vom Gesetzgeber unter dem Eindruck der Entführung von H. M. Schleyer durch Terroristen 1977 eingeführte Kontaktsperre setzt von der Landesregierung, einer von ihr bestimmten obersten Landesbehörde oder dem Bundesminister der Justiz zu treffende Feststellung voraus, dass 1. eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht, dass 2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, diese Gefahr gehe von einer terroristischen Vereinigung aus, und dass 3. zur Abwehr dieser Gefahr die Kontaktsperre geboten ist. Die Feststellung verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen vom Oberlandesgericht bestätigt worden ist; sie ist zurückzunehmen, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, spätestens nach 30 Tagen.
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