Lexikon
Kontạktsperre
im Strafrecht die Unterbrechung des Verkehrs der Straf- und Untersuchungsgefangenen untereinander und mit der Außenwelt einschließlich des Verteidigers (§§ 31, 33 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, EGGVG). Die vom Gesetzgeber unter dem Eindruck der Entführung von H. M. Schleyer durch Terroristen 1977 eingeführte Kontaktsperre setzt von der Landesregierung, einer von ihr bestimmten obersten Landesbehörde oder dem Bundesminister der Justiz zu treffende Feststellung voraus, dass 1. eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht, dass 2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, diese Gefahr gehe von einer terroristischen Vereinigung aus, und dass 3. zur Abwehr dieser Gefahr die Kontaktsperre geboten ist. Die Feststellung verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen vom Oberlandesgericht bestätigt worden ist; sie ist zurückzunehmen, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, spätestens nach 30 Tagen.
Wissenschaft
Die Kieselalge als Bioinspiration
Wie groß das Potenzial der Diatomeen ist, demonstrieren drei Forschende aus den Bereichen der Photonik, Bionik und Biologie. von TAMARA WORZEWSKI Kieselalgen bilden als Hauptbestandteil des Meeresphytoplanktons nicht nur die Basis mariner Nahrungsnetze, sondern wir verdanken ihnen auch eine gute Portion unserer Atemluft. Die...
Wissenschaft
Einstein und die Lichtmauer
Sind Überlichtgeschwindigkeiten möglich? von RÜDIGER VAAS Beim Anblick der Sterne verfalle ich ins Träumen, genauso wie ich bei den schwarzen Punkten ins Träumen komme, die auf einer Landkarte Städte und Dörfer markieren“, hat der Maler Vincent van Gogh einmal gestanden. „Warum, frage ich mich, sollten die leuchtenden Punkte am...