Lexikon
Ladenschlussgesetz
Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung vom 2. 6. 2003, die gesetzliche Regelung der Öffnungszeiten für Verkaufsstellen. Ausgenommen von den allgemeinen Öffnungszeiten sind Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und Flughäfen. Für Kur- und Erholungsorte und solche Orte, die in der Nähe der Bundesgrenzen liegen, sind erweiterte Öffnungszeiten möglich. Seit 1996 dürfen Ladengeschäfte montags bis freitags von 6 bis 20 Uhr öffnen, seit Mitte 2003 auch samstags von 6 bis 20 Uhr. Verkaufsstellen von Backwaren dürfen werktags ab 5.30 Uhr öffnen, sonntags für drei Stunden. Der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften ist an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr gestattet. Für bestimmte Waren (Milcherzeugnisse, Blumen) sind Ausnahmeregelungen durch Rechtsverordnung festgelegt. Im Rahmen der Föderalismusreform (in Kraft seit 1. 9. 2006) wurde die Zuständigkeit für die Regelung des Ladenschlusses auf die Länder verlagert, die weitere Liberalisierungen vornahmen. In den meisten Bundesländern wurden die Ladenschlusszeiten an den Werktagen freigegeben. Das Ladenschlussgesetz des Bundes gilt generell noch als Bundesrecht fort, bis es durch ein Gesetz des jeweiligen Landes ersetzt worden ist. – In Österreich ähnliche Regelungen.
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