Lexikon
Länderfinanzen
alle Einnahmen und Ausgaben der Länder. Nach Artikel. 109 Abs. 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Der geltende Lastenverteilungsgrundsatz regelt, dass jede Ebene die Ausgaben trägt, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Allerdings wird dieser Grundsatz stellenweise durchbrochen, indem sich der Bund an bestimmten Aufgaben der Länder finanziell beteiligt (Art.104 a GG). Diese Mischfinanzierungen beinhalten Aktivitäten von überregionaler Bedeutung wie Ausbildungsförderung, Wohngeld oder Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen von Ländern und Gemeinden, z. B. Stadtsanierung und öffentlicher Personennahverkehr. Finanzausgleich.
Wissenschaft
„Waffen waren bei Olympia verboten“
Der olympische Friedensgedanke ist ein historisches Vermächtnis der griechischen Antike an die Neuzeit – oder? Der Olympiahistoriker Stephan Wassong räumt mit einigen Missverständnissen auf. Das Gespräch führte ROLF HESSBRÜGGE Herr Prof. Wassong, alle paar Jahre beschwört die Welt den „olympischen Frieden“, den es aber nie zu...
Wissenschaft
News der Woche 03.10.2025
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